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Hohe Handykosten bei Prepaid-Vertrag

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Warnt eine Telefongesellschaft bei einem Prepaid-Vertrag mit automatischer Aufladung nicht vor dem besonderen Kostenrisiko, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor, der zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden führen kann.

So die Entscheidung des Kammergerichts in dem hier vorliegenden Fall eines Kunden, der Telefongebühren von insgesamt 14.698,00 € zu zahlen hat. Der Kunde hatte bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option „Webshop-Wiederaufladung 10“ gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10,00 EUR „gutgeschrieben“ wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte. Die Klage des Mobilfunkanbieters auf Zahlung der Telefongebühren ist vom Landgericht Berlin abgewiesen worden. Vor dem Kammergericht verfolgt der Anbieter sein Ziel weiter.

Nach Auffassung des Kammergerichts in Berlin ist die Klage unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden sind, unbegründet. In diesem Fall muss sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt hat. Darüber hinaus ist der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt wird, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle hat.

Kammergericht, Urteil vom 28. Juni 2012 – 22 U 207/11


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